Indikation zur Entfernung der Weisheitszähne
Es gibt vielfältige Gründe, die Indikation zur Weisheitszahnentfernung zu stellen.
Eine Indikation besteht
- bei akuten oder chronischen Infektionen (Dentitio difficilis)
- bei Pulpaexposition durch Zahnkaries
- bei nicht restaurierfähigen kariös zerstörten Zähnen oder nicht behandelbarer Pulpitis
- wenn sich bei Patienten mit unklarem Gesichtsschmerz Hinweise ergeben, dass der Weisheitszahn eine relevante Schmerzursache darstellt
- bei nicht behandelbaren periapikalen Veränderungen
- bei manifesten pathologische Strukturen in Zusammenhang mit Zahnfollikeln (z. B. Zyste, Tumor) oder dem Verdacht auf derartige Veränderungen
- im Zusammenhang mit der Behandlung von/und Begrenzung des Fortschreitens von parodontalen
- bei Zähnen, die bei der kieferorthopädischen und/oder rekonstruktiven Chirurgie stören
- bei Zähnen im Bruchspalt, die eine Frakturbehandlung erschweren
- bei der Verwendung des Zahnes zur Transplantation
Mögliche Indikation zur Entfernung von Weisheitszähnen
Eine Indikation kann bestehen
- zur prophylaktische Zahnentfernung aus übergeordneten, der Lebensführung zuzuordnenden Gesichtspunkten (z.B. fehlende Verfügbarkeit medizinischer Versorgung etc.)
- wenn andere Maßnahmen unter Narkose vorgenommen werden und eine erneute Narkose zur Entfernung eines Weisheitszahnes durchgeführt werden müsste
- bei geplanter prothetischer Versorgung, wenn ein sekundärer Durchbruch aufgrund der weiteren Atrophie des Alveolarkammes bzw. aufgrund der Druckbelastung durch herausnehmbaren Zahnersatz zu erwarten steht
- zur Vereinfachung der kieferorthopädischen Zahnbewegungen und/oder zur Erleichterung der kiefer- orthopädischen Retention oder Sicherung einer abgeschlossenen Kfo-Behandlung
- bei Resorptionen an benachbarten Zähnen
- wenn der elongierte/gekippte Weisheitszahn eine manifeste Störung der dynamischen Okklusion darstellt
Indikationen zum Belassen von Weisheitszähnen
Weisheitszähne sollen belassen werden, wenn
- eine spontane, regelrechte Einstellung der Weisheitszähne in die Zahnreihe zu erwarten ist
- eine Extraktion anderer Zähne und/oder eine kieferorthopädische Behandlung mit Einordnung des Zahnes durchgeführt werden soll
- bei tief impaktierten und verlagerten Zähnen ohne klinisch bzw. radiologisch nachweisbare pathologische Befunde ein hohes Risiko operativer Komplikationen besteht
- sie für eine prothetische Versorgung genutzt werden sollen
Literaturangaben: - S2k-Leitlinie zur operativen Entfernung von Weisheitszähnen der DGZMK